Sie treten in einiger Zeit eine Erbschaft an? WIR ENTWICKELN FÜR SIE DAS PASSENDE STEUERKONZEPT

Eine Erbschaft will gut vorbereitet sein. Viele verbinden eine Hinterlassenschaft zunächst einmal etwas voreilig mit einem willkommenen Geldsegen. Wird der Erbe dann aber mit der anfallenden Summe für die Erbschaftssteuer konfrontiert, stellt sich schnell Ernüchterung ein.

Ohne ein geeignetes Steuersparkonzept wird die Erbschaftssteuer schnell zu einer großen finanziellen Belastung für den Erben – vor allem auch dann, wenn eine Immobilie oder gar ein ganzer Betrieb mit im Spiel sind.

Unsere Steuer- und Anwaltskanzlei ist auf das Thema Erbschaftssteuer spezialisiert. Wir betreuen bundesweit Mandanten bei der frühzeitigen Gestaltung einer geeigneten Steuerstrategie – für maximale Ausschöpfung der Erbmasse und sicheren Schutz vor finanziellen Notsituationen.

Unsere Spezialisierung – Ihre Vorteile OPTIMALE STEUERERSPARNIS DANK UNSEREN ERBSCHAFTSSTEUER-EXPERTEN

Erfahrene Erbrecht-Anwälte und Steuerexperten arbeiten bei uns Hand in Hand – und holen so das Maximum einer Hinterlassenschaft für Sie heraus. Unsere Anwalts- und Steuerkanzlei holt aus Erbschaft und Schenkung das Maximum für Sie heraus: mit hoher Spezialisierung, großer Erfahrung und im bundesweiten Einsatz.

spezialisierte Steuerfachkräfte

Wir kennen uns aus in Erbschaftssteuer-Angelegenheiten: spezialisierte Steuerfachkräfte entwickeln für Sie individuelle Spar-Konzepte.

erfahrene Anwälte für Erbrecht

Auch rechtlich die richtigen Experten an Ihrer Seite:  Erfahrene Erbschaftssteuer-Anwälte loten für Sie alle Möglichkeiten für Einsparungen aus.

vorausschauende Konzepte

Wer hohe Steuerabzüge beim Erben vermeiden möchte, muss die Weichen früh stellen. Wir entwickeln weit vorausschauende Konzepte, die greifen.

ganzheitliche Betreuung

Alle Schritte in der Hand von Profis: von der Beratung über die Konzeptentwicklung bis hin zur vollständigen Umsetzung bei den Ämtern und Behörden.

persönliche Ansprechpartner

Keine Umwege, keine Sachbearbeiter: Hier werden Sie direkt und persönlich von einem unserer Rechts- und Steuerexperten beraten und betreut.

bundesweite Abwicklung

Damit unsere Experten Sie bundesweit betreuen können, setzen wir u. a. auf moderne und sichere Kommunikationstechniken.

Schützen Sie Ihr Erbe vor unnötigen Steuer-Abzügen!

Sie wünschen eine unverbindliche Erstberatung über effektive Steuersparmöglichkeiten?

Oder nehmen Sie direkt telefonisch Kontakt mit uns auf: 0821 71007969

In vier Schritten zur perfekten Steuerspar-Konstellation SO GEHEN WIR VOR

Kontaktaufnahme

Sie treten in absehbarer Zeit sicher oder auch nur wahrscheinlich eine Erbschaft an und wünschen eine Auskunft darüber, welche individuellen Steuerspar-Möglichkeiten Sie in Ihrem Fall nutzen können? Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf!

Analyse

Unsere Steuerexperten und Erbrecht-Anwälte besprechen mit Ihnen Ihre individuelle Situation, nehmen alle relevanten Informationen und Zahlen von Ihnen auf und analysieren anschließend alle wichtigen Rahmenbedingungen.

Konzept

Auf Basis Ihrer Informationen arbeiten wir für Sie ein ausführliches Steuersparkonzept aus, das rechtlich und steuerlich optimal auf Ihre Konstellation und die Rahmenbedingungen zugeschnitten ist – und alle Optionen voll ausschöpft.

Umsetzung

Ist das Konzept vollständig erstellt, kümmern wir uns anschließend um die vollständige Umsetzung. Dazu ändern wir Verträge, treten in Kontakt zu Behörden und Ämtern und kümmern uns um die Einreichung von Formularen und Anträgen.

Die wichtigsten Antworten AUF HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Was versteht man unter der „gesetzlichen Erbfolge“?

Das Gesetz regelt in den Vorschriften der §§ 1922, 1924 ff BGB welche Erbfolge gilt, wenn der Erblasser den oder die Erben nicht durch Verfügung von Todes wegen selbst bestimmt hat, § 1937 BGB.

Was versteht man unter der „gewillkürten Erbfolge“?

Von gewillkürter Erbfolge spricht man, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung von Todes wegen (Testament oder letztwillige Verfügung) den Erben (abweichend von der gesetzlichen Erbfolge) selbst bestimmt hat, § 1937 BGB. Die gewillkürte Erbfolge geht der gesetzlichen Erbfolge vor, löst aber unter Umständen Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben aus, die durch die Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

Welche Freibeträge gelten für Erbschafts- und Schenkungssteuer?

16 Abs. 1 ErbStG besagt: Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb:

  1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro;
  2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Euro
  3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro
  4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro
  5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro
  6. (aufgehoben)
  7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro

Welche Rolle spielt im Erbrecht bei der Berechnung der Erbschaftssteuer die Steuerklasse?

15 Abs. 1 ErbStG besagt: Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I

  1. der Ehegatte und der Lebenspartner
  2. die Kinder und Stiefkinder
  3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder
  4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen

Steuerklasse II

  1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören
  2. die Geschwister
  3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern
  4. die Stiefeltern
  5. die Schwiegerkinder
  6. die Schwiegereltern
  7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Steuerklasse III

alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen

Wann muss ich das Finanzamt über eine Erbschaft informieren?

30 I und III ErbStG besagen:

  1. Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten, nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
  2. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.

Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer wirksam niedrig halten!

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Erfahrene Spezialisten als Ansprechpartner IHR ERBSCHAFTSSTEUER-EXPERTEN-TEAM

Diese Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuer-Spezialisten besprechen mit Ihnen, wie Sie Ihr Erbe oder Ihre Schenkung möglichst  steuerreduziert  in Anspruch nehmen können: Steuerberaterin Isabella Mauss und Anwalt für Erbrecht Thomas Juppe.

Ganz gleich welche Erbfolge-Konstellation, ganz gleich ob hoher Geldbetrag, Immobilie, Betriebs- oder Auslandsvermögen: Wir ersparen Ihnen hohe Abgaben an die Finanzbehörden.

Von unserer Steuer- und Anwaltskanzlei in Augsburg aus betreuen wir bundesweit Erbschaft- und Schenkungssteuer-Fälle mit viel Persönlichkeit, Fachwissen und Erfolg.

Portrai Isabella Mauss

Isabella Mauss STEUERBERATERIN

Beratungsfelder Steuerberatung, Erbschaftssteuer, Steuerstrafrecht

Portrait Thomas Juppe

Thomas Juppe FACHANWALT

Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Erbrecht, zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)