Sie treten in einiger Zeit eine Erbschaft an? WIR ENTWICKELN FÜR SIE DAS PASSENDE STEUERKONZEPT
Eine Erbschaft will gut vorbereitet sein. Viele verbinden eine Hinterlassenschaft zunächst einmal etwas voreilig mit einem willkommenen Geldsegen. Wird der Erbe dann aber mit der anfallenden Summe für die Erbschaftssteuer konfrontiert, stellt sich schnell Ernüchterung ein.
Ohne ein geeignetes Steuersparkonzept wird die Erbschaftssteuer schnell zu einer großen finanziellen Belastung für den Erben – vor allem auch dann, wenn eine Immobilie oder gar ein ganzer Betrieb mit im Spiel sind.
Unsere Steuer- und Anwaltskanzlei ist auf das Thema Erbschaftssteuer spezialisiert. Wir betreuen bundesweit Mandanten bei der frühzeitigen Gestaltung einer geeigneten Steuerstrategie – für maximale Ausschöpfung der Erbmasse und sicheren Schutz vor finanziellen Notsituationen.
Unsere Spezialisierung – Ihre Vorteile OPTIMALE STEUERERSPARNIS DANK UNSEREN ERBSCHAFTSSTEUER-EXPERTEN
Erfahrene Erbrecht-Anwälte und Steuerexperten arbeiten bei uns Hand in Hand – und holen so das Maximum einer Hinterlassenschaft für Sie heraus. Unsere Anwalts- und Steuerkanzlei holt aus Erbschaft und Schenkung das Maximum für Sie heraus: mit hoher Spezialisierung, großer Erfahrung und im bundesweiten Einsatz.
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In vier Schritten zur perfekten Steuerspar-Konstellation SO GEHEN WIR VOR
Die wichtigsten Antworten AUF HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
Was versteht man unter der „gesetzlichen Erbfolge“?
Das Gesetz regelt in den Vorschriften der §§ 1922, 1924 ff BGB welche Erbfolge gilt, wenn der Erblasser den oder die Erben nicht durch Verfügung von Todes wegen selbst bestimmt hat, § 1937 BGB.
Was versteht man unter der „gewillkürten Erbfolge“?
Von gewillkürter Erbfolge spricht man, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung von Todes wegen (Testament oder letztwillige Verfügung) den Erben (abweichend von der gesetzlichen Erbfolge) selbst bestimmt hat, § 1937 BGB. Die gewillkürte Erbfolge geht der gesetzlichen Erbfolge vor, löst aber unter Umständen Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben aus, die durch die Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
Welche Freibeträge gelten für Erbschafts- und Schenkungssteuer?
16 Abs. 1 ErbStG besagt: Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb:
- des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro;
- der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Euro
- der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro
- der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro
- der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro
- (aufgehoben)
- der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro
Welche Rolle spielt im Erbrecht bei der Berechnung der Erbschaftssteuer die Steuerklasse?
15 Abs. 1 ErbStG besagt: Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I
- der Ehegatte und der Lebenspartner
- die Kinder und Stiefkinder
- die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder
- die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen
Steuerklasse II
- die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören
- die Geschwister
- die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern
- die Stiefeltern
- die Schwiegerkinder
- die Schwiegereltern
- der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
Steuerklasse III
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen
Wann muss ich das Finanzamt über eine Erbschaft informieren?
30 I und III ErbStG besagen:
- Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten, nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
- Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
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Erfahrene Spezialisten als Ansprechpartner IHR ERBSCHAFTSSTEUER-EXPERTEN-TEAM
Diese Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuer-Spezialisten besprechen mit Ihnen, wie Sie Ihr Erbe oder Ihre Schenkung möglichst steuerreduziert in Anspruch nehmen können: Steuerberaterin Isabella Mauss und Anwalt für Erbrecht Thomas Juppe.
Ganz gleich welche Erbfolge-Konstellation, ganz gleich ob hoher Geldbetrag, Immobilie, Betriebs- oder Auslandsvermögen: Wir ersparen Ihnen hohe Abgaben an die Finanzbehörden.
Von unserer Steuer- und Anwaltskanzlei in Augsburg aus betreuen wir bundesweit Erbschaft- und Schenkungssteuer-Fälle mit viel Persönlichkeit, Fachwissen und Erfolg.
Isabella Mauss STEUERBERATERIN
Beratungsfelder Steuerberatung, Erbschaftssteuer, Steuerstrafrecht
Thomas Juppe FACHANWALT
Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Erbrecht, zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)